Verwaltungsverordnung der Imagenisten
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Verwaltungsverordnung der Imagenisten
Allgemeine Bestimmungen Erlass verkündet am 12. November 1953 nach dem Arcadia-Kalender Zweite Revision am 31. Januar 1986 nach dem Arcadia-Kalender Artikel Eins Zur Stärkung der Verwaltung von Imagenasis-Aktionen und zur vollständigen Gewährleistung der Rechte der Imagenaes wird diese Verwaltungsverordnung gemäß dem legislativen Geist des „Gesetzes zum Schutz der Fae“ erlassen. Artikel Zwei Jede Person, die Imagenasis-Aktionen ausübt, wird als Imagenist bezeichnet. Unter der Zuständigkeit der IFK haben Imagenisten gemäß dieser Verwaltungsverordnung zu handeln. Artikel Drei Imagenasis-Aktionen im Sinne dieser Verordnung umfassen sämtliche Handlungen zur Erschaffung, Vervielfältigung, Teilung oder Fusion von Imagenaes durch menschliche Arbeitskraft, maschinelle Verfahren oder andere Mittel, sofern dadurch neue natürliche Personen entstehen, die von der Interastralen Friedenskorporation anerkannt werden. Sämtliche Imagenaes, die im Rahmen von Imagenasis-Aktionen hervorgebracht werden, erwerben automatisch den Status einer von der IFK anerkannten natürlichen Person. Artikel Vier Imagenisten müssen dass Wohlergehen von Imagenaes sicherstellen und ihre Imagenasis-Aktionen unter Einhaltung des „Gesetzes zum Schutz der Fae“ durchführen. Imagenisten dürfen erst nach ihrer Registrierung bei der Abteilung für Aberrationsabwehr kommerzielle, gewinnorientierte Aktivitäten im Rahmen von Imagenasis-Aktionen ausüben. Artikel Fünf Die Bewohner von Planarcadia haben die Freiheit, Imagenasis-Aktionen durchzuführen. Sofern das „Gesetz zum Schutz der Fae“ und die Bestimmungen des Artikels vier dieser Verwaltungsverordnung nicht verletzt werden, können nicht registrierte Imagenisten persönlich frei Imagenasis-Aktionen durchführen. Artikel Sechs Die Abteilung für Aberrationsabwehr ist für die Aufsicht und Verwaltung sämtlicher Imagenasis-Aktionen von Imagenisten zuständig. Werden Imagenasis-Aktionen kollektiv durchgeführt, sind unter Anleitung der Abteilung für Aberrationsabwehr spezifische Selbstverwaltungsrichtlinien auszuarbeiten. Nach erfolgter Registrierung und unter Einhaltung dieser Verwaltungsverordnung sowie der Selbstverwaltungsrichtlinien gelten derartige Aktionen als Imagenasis-Aktionen kollektiver Imagenisten. Artikel Sieben Verstößt ein registrierter Imagenist gegen diese Verwaltungsvorschrift, muss die Abteilung für Aberrationsabwehr dessen Registrierung widerrufen, und eine erneute Beantragung ist für drei Jahre untersagt. Bei Verstößen nicht registrierter Imagenisten gegen diese Verwaltungsvorschrift kommen die entsprechenden Bestimmungen zu „böswilligen Imagenisten“ aus dem „Gesetz zum Schutz der Fae“ zur Anwendung. Treten bei Imagenasis-Aktionen andere Gesetzesverstöße auf, werden diese gemäß den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften behandelt. Kapitel Eins Artikel Acht Registrierte Imagenisten sind berechtigt, für ihre einzigartigen Imagenasis-Aktionen Patente zu beantragen. Für Imagenaes, deren Patente durch registrierte Imagenisten angemeldet wurden, dürfen nicht registrierte Personen keine Imagenasis-Aktionen ausüben, die diese Patente verletzen, es sei denn, der registrierte Imagenist verzichtet ausdrücklich auf die entsprechenden Rechte. Ausgenommen hiervon sind Imagenasis-Aktionen, die sich der Kontrolle des Imagenisten entziehen oder im Rahmen von Notstandssituationen oder höherer Gewalt erfolgen. ...
