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Vorschriften über Geisteraktivitäten

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Vorschriften über Geisteraktivitäten

Kapitel Eins: Allgemeine Bestimmungen Artikel Eins Um die Harmonie und Stabilität der Gesellschaft zu fördern, das tägliche Verhalten der Geisterarten zu regulieren und die legitimen Rechte und Interessen der Bürger sowie die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, werden diese Maßnahmen gemäß dem „Gesetz zum Schutz der Fae (5. Auflage)“ erlassen. Artikel Zwei Diese Regelung gilt ausschließlich für sämtliche Geisterindividuen, die sich im Verwaltungsgebiet dieser Stadt aufhalten oder dort tätig sind. Artikel Drei Geister genießen als Mitglieder der Gesellschaft alle gesetzlich vorgeschriebenen Rechte, müssen sich gleichzeitig jedoch an Gesetze und Vorschriften halten, gesellschaftliche Moral respektieren und dürfen weder öffentliche Interessen noch legitime Rechte Einzelner schädigen. Kapitel Zwei: Verhaltensregeln Artikel Vier Verkehrsregeln Geister sollten bei der Fortbewegung durch die Stadt vorrangig öffentliche Durchgänge (wie Türen, Flure) nutzen. Es ist streng verboten, unter folgenden Umständen willkürlich durch Wände oder andere feste Hindernisse zu gehen: Erstens, wenn dadurch Passanten erschreckt werden könnten, insbesondere Kinder, ältere Menschen oder Personen mit Herzerkrankungen; Zweitens, wenn dabei fremde Wohnräume, Umkleidebereiche, sanitäre Einrichtungen oder andere Orte mit Bezug zur persönlichen Privatsphäre durchquert würden; Drittens, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb sensibler Bereiche wie Intensivstationen in Krankenhäusern, Tresorräume in Finanzeinrichtungen oder Datenzentren beeinträchtigt werden könnte; Viertens, beim Durchdringen sich bewegender Verkehrsmittel, da dies Fahrer oder das Verkehrsmittel selbst erschrecken und Verkehrsunfälle verursachen kann. Artikel Fünf Vorschriften zur öffentlichen Ordnung An öffentlichen Orten (wie Einkaufszentren, Bibliotheken, öffentlichen Verkehrsmitteln usw.) sollten Geister ihre Form stabil und sichtbar halten und unnötiges Flackern, zu hohes Schweben oder ungewöhnliche Geräusche vermeiden, um Störungen der öffentlichen Ordnung zu vermeiden. Es ist verboten, die eigenen physikalischen Eigenschaften zu nutzen, um zu spionieren, zu lauschen oder Streiche zu spielen (wie plötzliches Hervorspringen aus Bildschirmen, Wänden oder dem Boden, unerlaubtes Durchdringen anderer Lebewesen), oder andere Handlungen durchzuführen, die die Rechte von Menschen und Imagenaes verletzen oder die gesellschaftliche Ordnung stören. Artikel Sechs Regeln für den öffentlichen Raum Beim Betreten von belebten öffentlichen Innenräumen sollte aktiv eine Temperaturregulierung vorgenommen oder Abstand gehalten werden, um körperliches Unbehagen bei anderen Menschen und Imagenaes zu vermeiden. Kapitel Drei: Verwaltung und Pflichten Artikel Sieben Identitätsregistrierung Alle ansässigen Geister müssen sich bei der Abteilung für Aberrationsabwehr registrieren und einen Identifizierungscode erhalten, um Verwaltung und gesellschaftliche Identifizierung zu ermöglichen. Artikel Acht Sondergenehmigung Geister, die aufgrund dienstlicher Verpflichtungen (wie Sturmangriff-Inspektionen usw.) häufig durch Wände gehen oder andere privilegierte Handlungen ausführen müssen, müssen bei der Verwaltungsbehörde eine Sondergenehmigung für besondere Verhaltensweisen beantragen. Artikel Neun Bürgerpflichten Geister werden ermutigt, ihre einzigartigen Eigenschaften zum Wohle der Gesellschaft einzusetzen, sofern ihre eigene Sicherheit gewährleistet ist und sie nicht gegen diese Bestimmungen verstoßen – beispielsweise durch Unterstützung bei der Suche nach vermissten Personen oder bei der Inspektion von Störungen in öffentlichen Einrichtungen. Kapitel Vier: Bestrafung Artikel Zehn Geister, die gegen diese Regelungen verstoßen, werden von der Abteilung für Aberrationsabwehr je nach Schwere des Verstoßes mit Verwarnungen, der verpflichtenden Teilnahme an Kursen zur öffentlichen Moral, gemeinnütziger Arbeit oder anderen Maßnahmen belegt. Wurden dabei Personen verletzt oder Sachschäden verursacht, haften sie gemäß geltendem Recht. Kapitel Vier: Zusatzbestimmungen Artikel Elf Die Auslegung dieser Regelung obliegt der Abteilung für Aberrationsabwehr von Planarcadia. Artikel Zwölf Diese Regelung tritt ab dem Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

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